Die Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1)      Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Deutschen, Europäischen und Vergleichenden Wirtschaftsrechts“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, führt er den Zusatz “e.V.”

(2)      Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)      Der Verein dient den Zwecken der Allgemeinheit, in dem er die Erforschung des deutschen, europäischen und ausländischen Wirtschaftsrechts und dessen Vertiefung in Ausbildung, Wissen­schaft, Lehre und Praxis fördert. Der Verein verfolgt dabei insbesondere die Absicht, Juristinnen und Juristen (insbesondere Studenten, Referendaren, Assessoren) zu ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten auf diesen Gebieten anzufertigen, das europäische und ausländische Wirtschaftsrecht an Hochschulen und Universitäten außerhalb Deutschlands zu studieren und sich über neue Ent­­wicklungen auf diesem Gebiet fortzubilden. Der Verein unterstützt die Juristinnen und Juristen dabei insbesondere durch Beratung bei der Planung und Durchführung von Auslandsaufenthalten und durch Stipendien und andere finanzielle Beihilfen. Darüber hinaus fördert er wissenschaftliche Vorträge und Forschungsvorhaben, unter anderem durch die Gewährung von Fördermitteln für den Erwerb wissenschaftlicher Bücher und Zeitschriften. Weiterhin verfolgt der Verein die Absicht, die Forschungsergebnisse allgemein zugänglich zu machen, insbesondere indem er Druckkostenzuschüsse gewährt.

(2)      Zur Verwirklichung des Vereinszwecks entwickelt und veranstaltet der Verein Projekte im oben genannten Sinn.

(3)      Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Weise i.S.d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” gemäß § 51 ff. – insbesondere § 52 – der Abgabenordnung.

(4)      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschußanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft, insbesondere Beginn und Ende

(1)      Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

(2)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung. Der Austritt kann schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob oder vorwerfbar zuwiderhandelt und/oder mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Das auszuschließende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht, ist aber vor der Beschlußfassung anzuhören.

(3)      Mitglieder erhalten auch beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um die Erstattung von für den Verein verauslagte Beträge handelt.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt und die im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig werden.

§ 5
Überschüsse

Für etwaige Überschüsse ist § 2 Abs. (5) anzuwenden.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.       die Mitgliederversammlung
2.       der Vorstand
3.       der Beirat.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(2)      Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder durch E-Mail einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert. Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder eine von ihm zu bestimmende Person. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und das Abstimmungsverfahren.

(3)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(4)      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. § 8 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen.

(5)      Beschlüsse über Satzungsänderung über die Auflösung des Vereins sind zum zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen bezüglich der in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

(6)      Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Beschlußfassung erhoben werden.

§ 8
Vorstand des Vereins

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

          a)  Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b)  Erstellung eines Jahresberichts,
c)  Aufstellung von Richtlinien für die Durchsetzung des Vereinszwecks.

(3)      Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung.

(4)      Die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)      Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Abwesende können aber durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschlußfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluß zustimmen. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Vorsitzende unterschreibt und von dem die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten.

(7)      Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht für eine Eintragung im Vereinsregister verlangt werden, sofern die Abänderung keine wesentliche Veränderung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sowie der Aufgaben des Vereins bedeutet. Diese Vollmacht zur Änderung der Satzung ist im Außenverhältnis unbeschränkt, im Innenverhältnis haben die Mitglieder des Vorstandes jedoch die genannten Beschränkungen zu beachten.

§ 9
Beirat

(1)      Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.  Er berät den Vorstand bei der Durchsetzung des Vereinszwecks.  Vor Durchführung größerer Pro­jekte oder Maßnahmen hat der Vorstand den Beirat anzuhören.  Der Beirat ist seiner­seits berechtigt, dem Vorstand Projekte und Maßnahmen zur Durchsetzung des Vereinszwecks zu empfehlen.

(2)      Dem Beirat können nur Hochschullehrer, Richter, Rechtsanwälte sowie andere Personen mit hohem fachlichen und persönlichen Ansehen angehören.

(3)      Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Wiederwahl ist zulässig.  Die Wahl erfolgt einzeln.  Bei vorzei­tigem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Bei­rat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Nachfolger bestimmt werden.  § 8 Abs. 3, 4 und 6 gelten entsprechend.

(4)      Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher.

(5)      Der Beirat soll mindestens einmal jährlich zusammenkommen.  Die Einberufung erfolgt durch den Sprecher. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10
Auflösung und Zweckänderung

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden dürfen.

(5)      Die Auflösung darf erst angemeldet und das Vereinsvermögen erst ausgekehrt werden, wenn der Beschluß zuvor dem Finanzamt vorgelegt worden ist.

Die vorstehende Satzung wurde am 28. Juni 2001 errichtet, geändert am 30. November 2006 und die Änderung am 28. August 2007 eingetragen.